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Wer auf Dienst-PC raubkopiert fliegt raus!

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Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass einem Arbeitnehmer, der seinen dienstlichen Computer dazu nutzt, privat Kopien von DVDs und CDs auf dienstlich beschafften Rohlingen zu vervielfältigen, fristlos gekündigt werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bei der Vervielfältigung ein Urheberrechtsverstoß begangen wird  BAG , Urteil vom 16.07.2015 – 2 AZR 85/15).

Ein Justizangestellter nutzte seinen Dienstrechner zur Herstellung so genannter Raubkopien. Er war verantwortlicher Mitarbeiter für die Wartung der Datentechnik bei seinem Arbeitgeber, im Oberlandesgericht Naumburg. Nach dem ein weiterer Mitarbeiter im Jahr 2013 eingeräumt hatte, einen dienstlichen Farbdrucker zur Herstellung von CD-Covern genutzt zu haben, wurden bei einer darauf folgenden Überprüfung beim Kläger auf dessen Computer mehrere tausend Bild- und Videodateien sowie EBooks gefunden. Darüber hinaus sei offenbar auch ein Programm gefunden worden, welches in der Lage war, den Kopierschutz der Hersteller zu umgehen.

Daraufhin wurde dem Kläger fristlos gekündigt. Er legte hiergegen Kündigungsschutzklage ein. Die Vorinstanzen gaben ihm recht. Es sei unklar, welchen Tatbeitrag der Kläger konkret geleistet habe. Die zweiwöchige Frist zur Erklärung der außerordentlichen Kündigung sei abgelaufen und insbesondere nicht durch eigene Ermittlungen des Landes gehemmt. Darüber hinaus seien gegenüber anderen Beteiligten keine vergleichbaren Maßnahmen ergriffen worden.

Auf die Revision des Beklagten Landes hin hat das Bundesarbeitsgericht die Entscheidungen nunmehr aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen. Die Nutzung eines dienstlichen Computers zur Herstellung privater (Raub) Kopien könne eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dabei sei es nicht notwendig, dass der Kläger alle Handlungen selbst vorgenommen habe. Es reicht auch aus, dass er mit anderen Beteiligten zusammen gewirkt habe. Zügig eingeleitete eigene Ermittlungen des Arbeitgebers hemmen den Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Dies sei auch so, wenn der Arbeitgeber nicht die Strafverfolgungsbehörden unmittelbar einschaltet. Auf die Frage, welche Maßnahmen das beklagte Land im Hinblick auf die anderen Beteiligten ergriffen hat, käme es nicht an. Im Rahmen verhaltensbedingter Kündigungen sei der Gleichbehandlungsgrundsatz grundsätzlich nicht anwendbar.


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